Verpackungen und Dienstleistungen aus Wuppertal
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Allen Angeboten, Aufträgen und Vereinbarungen liegen die Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung und/oder Annahme der Lieferung als anerkannt, wenn dem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die Möglichkeit verschafft wurde, von ihrem Inhalt rechtzeitig in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Anders lautende Bedingungen sind erst dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1. Angebote und Preise
Angebote sind nur in schriftlicher Form verbindlich und sonst freibleibend. Die darin genannten Preise verstehen sich netto in Euro (ohne Mehrwertsteuer); sie gelten unter dem Vorbehalt, daß die den Angeboten zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, andernfalls ist gemäß Absatz 2 dieses Abschnittes zu verfahren; sie sind errechnet für Auftragserledigung ohne etwaige, vom Auftraggeber zu vertretende Unterbrechung. Falls der Auftraggeber Teillieferungen wünscht, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten zusätzlich berechnet.
Falls zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung eine wesentliche Änderung der Tagespreise eintritt, verpflichten sich die Vertragspartner, über eine Anpassung der Preise zu verhandeln.
2. Auftragserteilung und – annahme
Der Auftrag gilt als angenommen, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt ist. Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3. Lieferung und Verpackung
Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Sitz des Auftragnehmers. Sofern nicht anders vereinbart ist, trifft die Auswahl von Verpackung, Versandart und Versandweg der Auftragnehmer nach bestem Ermessen.
4. Lieferzeit und Lieferverzug
Die vom Auftragnehmer bestätigten Liefertermine beruhen auf kontinuierlicher Produktion des jeweiligen Auftrages und gelten ab Datum seiner Auftragsbestätigung. Bei bedruckter Ware und Sonderformaten läuft die Lieferfrist erst ab Eingang der genehmigten Korrektur. Vom Auftraggeber veranlasste Unterbrechungen während der Laufzeit des Auftrages verlängern die Liefertermine entsprechend.
Im Falle eines Lieferverzuges hat der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist gemäß § 326, Abs. 1, BGB zu setzen. Beim überschreiten der Nachfrist kann Schadenersatz nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Ein etwaiger Schadenersatz ist beschränkt auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden. Deckungskauf ist ausgeschlossen.
Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb als auch in fremden, von denen die Herstellung und der Transport wesentlich abhängig sind, entbinden schadenersatzlos von der Einhaltung der Lieferfrist, berechtigen den Auftragnehmer zu Teillieferungen oder Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht rechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßiger Aufwendungen Abhilfe geschaffen werden kann. Als Betriebsstörungen in diesem Sinne gelten alle schwerwiegende Hemmnisse, die der Auftragnehmer bei objektiver Betrachtungsweise nicht selbst zu vertreten hat (höhere Gewalt), insbesondere Rohstoff- und Energieknappheit, behördliche Eingriffe, Verkehrsengpässe, Aufruhr und Arbeitskämpfe, sowie Maschinenschäden und Brände.
5. Abrufe und Annahmeverzug
Abrufaufträge unterliegen, falls nicht ausdrücklich andere Termine vereinbart sind, einer Abnahmefrist von höchstens sechs Monaten. Der Auftragnehmer ist bei Überschreitung dieser Frist berechtigt, ab diesem Zeitpunkt nach seiner Wahl den Preis für jeden weiteren Monat um 1% für Lagerkosten, Kapitaldienst u. ä. zu erhöhen, die Gesamtmenge zu berechnen, sie dem Auftraggeber zuzustellen oder auf dessen Rechnung einzulagern. Dies gilt auch für den Fall, dass die Abnahme bestellter Mengen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt. In beiden Fällen geht das Qualitäts- und Gefahrenrisiko im Zeitpunkt des Abnahmeverzuges auf den Auftraggeber über.
6. Ausführungen und Abnahmeverzug
Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität. Handelsübliche Abweichungen hinsichtlich Farbe, Gewicht und Stoffzusammensetzungen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu Beanstandungen. Bei Verkauf nach Mustern gelten diese insofern als unverbindlich, da die Lieferungen maschinenfallend erfolgen, wobei die Gesamtlieferung für die Beurteilung maßgebend ist und nicht die Beschaffenheit einzelner Stücke. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vorgelegten Druck- und/oder Ausführungsunterlagen zu prüfen, unterschrieben zurückzusenden und eventuelle Berichtigungen eindeutig und unmissverständlich anzubringen. Für übersehene oder nicht beanstandete Mängel haftet der Auftragnehmer nicht. Falls Korrekturabzug nicht verlangt wird, ist die Druckvorlage maßgebend.
Bei Sonderanfertigungen ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der Bestellmenge gestattet. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Liefermengen unter 20.000 Stück auf 20%. Bei Verarbeitung extra angefertigter Materialien, Spezialpapiere, Spezialkarton und Folien behält sich der Auftragnehmer vor, die gesamte vom Papier-/Karton-/ und Folienhersteller gelieferte Menge zu liefern. Dies gilt auch für Sonderformate.
7. Mängelhaftung
Mängelrügen für offensichtliche Mängel können nur schriftlich innerhalb 8 Tagen nach Eintreffen der Ware berücksichtigt werden. Wir übernehmen in keinem Fall eine Gewähr dafür, dass die bestellte Ware sich für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet und dass sie unter den beim Besteller oder seinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann; vielmehr ist es Sache des Bestellers, dies vor der Verarbeitung oder Verwendung auszuprobieren. Anerkannte Mängelrügen berechtigen den Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Minderung, Ersatzlieferung nach angemessener Frist oder zum Rücktritt vom Vertrag.
Der Besteller kann uns für die Ausübung dieses Wahlrechtes schriftlich eine Frist von 10 Tagen setzen, die frühestens mit dem Eintreffen der mangelhaften Ware bei uns zu laufen beginnt; üben wir unser Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, geht es auf den Besteller über. Haben wir uns für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entschieden und geraten wir mit dem Erbringen dieser Leistung in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist, die mindestens vier Wochen beträgt, setzen und nach Ablauf der Frist, wenn wir die Leistung nicht erbracht haben, nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrages verlangen. Weitergehende als die hier bestimmten Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, stehen dem Besteller nicht zu. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht im BGB geregelt sind. Verarbeitete und bedruckte Ware kann nicht zurückgenommen werden.
Soweit eine ordnungsgemäße erstattete Mängelrüge begründet ist, liefern wir kostenlos Ersatzware, dies jedoch erst nach Rückgabe der fehlerhaften Ware an uns. Druckunterlagen, Stanzeinrichtungen, Werkzeuge, Klischees, Lithos usw. bleiben, sofern sie nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, Eigentum des Auftragnehmers.
8. Zahlung
Wenn nicht anders vereinbart, ist die Zahlung sofort netto Kasse, nach Empfang der Ware fällig. Sonst gelten die vom Auftragnehmer in Angebot und Auftragsbestätigung aufgeführten Preise. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, mindestens jedoch 10%, berechnet. Wechsel werden nur nach vorangegangener besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen, wobei Diskontspesen und Stempelgebühren zu Lasten des Auftraggebers gehen.
Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er aus diesen Gründen mit der Zahlung oder Annahme in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, weitere Lieferungen zu verweigern oder sofortige Bezahlung auch der noch nicht gelieferten Waren, der noch nicht fälligen Rechnungen und der noch nicht fälligen Wechsel und Schecks zu verlangen, soweit die Beträge durch auftragsgemäße Aufwendungen des Auftragnehmers gedeckt sind.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt – anteilmäßig auch in verarbeitetem Zustand – Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Der Auftragnehmer wird ermächtigt, die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zu veräußern und die entsprechenden Forderungen einzuziehen, eine etwaige Be- und Verarbeitung der Ware nach Lieferung gilt für den Auftragnehmer als erfolgt. Die aus dem Weiterverkauf gegen dritte entstehenden Forderungen gehen, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf, zur Sicherung der Ansprüche des Auftragnehmers auf diesen über. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen die Drittschuldner bekanntzugeben, diesen die Abtretung anzuzeigen und den Zugriff Dritter auf die in seinem Eigentum stehende Ware unverzüglich mitzuteilen. Soweit durch diese Vereinbarungen eine Übersicherung der Ansprüche des Auftragnehmers um mehr als 10% eintreten sollte, wird auf Verlangen des Auftraggebers der Auftragnehmer Sicherungsgegenstände nach seiner Wahl freigeben.
10. Datenspeicherung
Der Auftraggeber ist einverstanden, dass der Auftragnehmer Daten des Auftraggebers im Sinne der EU – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen um im Rahmen der internen Geschäftsprozesse – Anfragen, Angebote, Bestellungen. Rechnungen, Werbemaßnahmen, Lieferscheine mit Spedition oder Paketdienstleister speichert.
11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
ist der Sitz des Auftragnehmers.
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